Satzung
Hundesportverein Bad Salzuflen e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
-Gebrauchshundsportverein MV Bad Salzuflen e.V.-
und hat seinen Sitz in Bad Salzuflen.
Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Lemgo. 6 VR 149
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V. (DVG).
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Gebrauchshundesports.
Zur Ereichung dieser Zecke hält der Verein regelmäßig Übungsstunden ab,
die von der Jahreshauptversammlung festzulegen sind und veranstaltet in
jedem Jahr mindestens eine Schutzhundprüfung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne
Des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist für alle Bevölkerungsschichten offen.
Ein besonderes Anliegen ist ihm, Jugendliche für den Hundesport zu gewinnen
und ihnen die Möglichkeit zu einer sinnvollen Gestaltung ihrer Freizeit zu bieten
§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle unbescholtenen Personen werden.
Personen unter 18 Jahren haben eine schriftliche Beitrittseinwilligung
des/der gesetzlichen Vertreters/in vorzulegen.
Über die Aufnahme entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Gegen den ablehnenden Bescheid steht der/dem Antragstellende/n die
Berufung an die Jahreshauptversammlung zu, die endgültig mit 2/3 Mehrheit
entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschließung,
a a) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand bis zum 01.12. eines jeden Jahres erfolgen.
Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet,
die Mitgliedsbeiträge für das volle laufende Jahr zu bezahlen.
b b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
c c) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen
hat, mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Vorstandsversammlung
ausgeschossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu recht-
fertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen
ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des
Ausschließungsbeschlusses durch Schriftsatz an den Vorstand eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung die vom Vorstand innerhalb von zweier
Monate zu berufen ist, entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied
kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über
die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
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