§ 5 Organe des Vereines
sind
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
Der 1. Vorsitzende führt den Verein. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Gerichtsstand des
MV Bad Salzuflen ist das Amtsgericht in Lemgo.
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist oder ihn mit seiner Vertretung beauftragt.
§ 7 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft wird auf zwei Jahre gewählt.
Sie besteht aus:
der/dem 1.Vorsitzende/n
der/dem 2.Vorsitzende/n
der/dem Geschäftsführer/in
der/dem Kassierer/in
der/dem Obfrau/mann für Ausbildung und Sport
der/dem Ausbildungswart/in
der/dem Schriftführer/in
der/dem Obfrau/mann für Öffentlichkeitsarbeit
§ 8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres,
hat eine Jahreshauptversammlung (JHV) stattzufinden, die vom
Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer gemessenen Frist-
einer Woche- einzuberufen ist.
Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichtes und der
Jahresabrechnung der Vorstandschaft, die Wahl der Vorstandsmitglieder,
die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder, die Entlastung der
Vorstandschaftsmitglieder, die Beschlussfassung über Satzungsänder-
ungen und die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlungen finden im übrigen nach Bedarf durch
Aushang im Vereinsheim an einem festzulegenden Tag statt, mindestens
aber 4 mal im Jahr.
Die Mitgliederversammlungen sind bei wichtigen Beschlüssen
(Vereinsausschluss, etc) nur dann beschlussfähig, wenn mindestens1/4 sämtlicher Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen 14 Tage eine zweite
Versammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen.
Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Erschienen beschlussfähig.
In er Einladung ist auf die Beschlussfähigkeit besonders hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der Erschienen.
Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienen erforderlich.
Zur Auflösung des Vereins eine solche von ¾ der Mitglieder.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandschaftssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und
dem/der Protokollfüher/in der Sitzung zu unterzeichnen.
Dieses trifft auch für die Mitgliederversammlung zu.
§ 10 Beiträge
Von allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über dessen Höhe
die Jahreshauptversammlung (JHV) entscheidet.
Die Beiträge werden einmal jährlich per Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur die Jahreshauptversammlung
(JHV) oder eine außerordentlichen Mitgliedsversammlung mit der im
§ 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Die außerordentliche Versammlung muss mindestens drei Wochen
vorher zu diesem Zweck und mit einer entsprechenden Tagesordnung
einberufen werden. Sofern die Jahreshauptversammlung (JHV) oder die
außerordentliche Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren
bestellt, werden die/der 1. und 2.Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die
laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in
Geld umzusetzen.
Das Restvermögen ist dem Tierschutzverein
Bad Salzuflen - Lemgo e.V. zu überweisen.
Die Satzungsänderung ist am 22.Januar 2000 auf der JHV
des Hundsportverein Bad Salzuflen e.V. beschlossen worden.
Die Satzungsänderung ist am 22.01.2005 auf der JHV
des Hundsportverein Bad Salzuflen e.V. beschlossen worden.
Seite 1| Seite 2